Im Rahmen der Tarifrunde 2025 wurden einige Punkte beschlossen, die erst in den folgenden Monaten zur Umsetzung kommen.
Hiermit wollen wir Euch daran erinnern beziehungsweise darüber informieren:
Entgelt
Mit dem Monatsentgelt für Mai 2026 steigen die monatlichen Entgelte um weitere 2,8 %, für die Auszubildenden um 75 €.
Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich des Bundes erhöht:
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 %,
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 % und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 %.
Es wird ein Zeit-statt-Geld-Wahlmodell eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung der Jahressonderzahlung ein.
Beschäftigte, die vom Zeit-statt-Geld-Wahlmodell Gebrauch machen möchten, müssen dies unter Angabe der Anzahl der gewünschten vollen Tauschtage bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres in Textform von ihrem Arbeitgeber verlangen (also bis 01.09.2026, wenn die Tauschtage in 2027 genommen werden sollen).
Erschwerniszuschläge
Die Erschwerniszuschläge werden ab 1. Mai 2026 um 12 % erhöht. Die Schicht- und Wechselschichtzulagen wurden bereits gesondert erhöht.
Urlaub
Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten alle Tarifbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden und der dual Studierenden einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub.
Langzeitkonto
Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Beschäftigten vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der/die Beschäftigte nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch einvernehmliche Dienstvereinbarung.
Die ver.di-Betriebsgruppe fordert hiermit die Dienststelle nochmals auf, eine solche Dienstvereinbarung mit dem GPR abzuschließen. Damit kann auch das Problem von hohen Gleitzeitguthaben zum Ende des Ausgleichzeitraumes und einer dann folgenden Kappung der Stunden gelöst werden. Wir fordern dabei auch, die Beamt*innen mit einzubeziehen.
Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
Beschäftigte und Arbeitgeber können nach Ende der Probezeit beiderseits freiwillig befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren.
Für Arbeitsstunden, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen (Erhöhungsstunden), erhalten Beschäftigte einen Zuschlag:
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b in Höhe von 25 % und
- in den Entgeltgruppen 9c bis 15 in Höhe von 10 %
des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Erhöhungsstunden sind keine Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD.
Folgende Hinweise unsererseits dazu:
Bisher hat sich die Dienststelle nur insofern geäußert, dass sie dieses Instrument nicht anwenden will. Finanzielle Mittel hierfür stehen dem BSH in der momentanen Haushaltssituation nicht zur Verfügung. Zudem könnte die Dienststelle dies nur in Einzelfällen genehmigen, bei denen sie das möchte. Es würde also auf ein „Nasenprinzip“ ohne Kriterien hinauslaufen.
Beschäftigte, die viele Überstunden machen, sind zudem mit dem Überstundenzuschlag bessergestellt, da dieser höher ist als der Zuschlag in diesem Modell.
Für Beschäftigte, die viele Plusstunden im Rahmen der Gleitzeit machen, wäre aus unserer Sicht die vorgenannte Möglichkeit einer Dienstvereinbarung zu Langzeitkonten die bessere Alternative.
Übertragung auf die Beamtinnen und Beamten
Leider wurde das Gesetz für die Übertragung der Ergebnisse auf die Beamtinnen und Beamten immer noch nicht verabschiedet. Bisher gibt es nur die Abschläge für die prozentualen Erhöhungen. Ob andere Punkte, wie z. B. der zusätzliche Urlaubstag ab 2027, übernommen werden, ist nicht zu erwarten.
Bei Fragen zu diesen Änderungen könnt Ihr Euch gerne an Heike Schlesinger (Tel.: 40107) oder Jan Siebert (Tel.: 19900) wenden.
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